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Die PartGmbB und die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung – was ist zu tun?

Zum 1. August 2022 tritt die Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Kraft. Wie alle Gesetzesänderungen bringt auch diese einige Neuerungen und Veränderungen mit, die unbedingt zu berücksichtigen bzw. rechtzeitig zu beachten sind.

Hamburg, 21.02.2022 – Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick, speziell ausgerichtet auf die Veränderungen, die die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) betreffen.


Bisher kann eine PartGmbB ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen, ohne sich bei der lokalen Rechtsanwaltskammer (RAK) zulassen zu müssen. Lediglich Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c BRAO benötigten eine Zulassung bei der RAK, zu denen die PartGmbB nicht zählte. Erforderlich für die Gründung einer PartGmbB waren ein Partnerschaftsvertrag, die Eintragung in das Partnerschaftsregister und der Abschluss beziehungsweise der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 PartGG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PartGG.

Zum 01.08.2022 ändert sich diese Praxis, da mit dem Inkrafttreten der Reform der BRAO eine PartGmbB zu den sogenannten Berufsausübungsgesellschaften im Sinne von § 59 b BRAO zählt. Sie benötigt damit am dem 01.08.2022 eine Zulassung bei der örtlichen RAK, s. § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO. Für diese Zulassung ist gem. § 59f Abs. 2 Ziff 3 BRAO unter anderem die Vorlage einer Bestätigung des Berufshaftpflichtversicherers erforderlich.

Bereits bestehende PartGmbB haben gem. § 209a Abs. 2 S. 1 BRAO bis zum 01.11.2022 Zeit, die Zulassung zu beantragen und hierfür die Bestätigung des Versicherers vorzulegen. Diese Bestätigung holen wir bei den Versicherern ein und stellen sie unseren Kunden zur Verfügung.

Mit dem Inkrafttreten der BRAO-Reform am 01.08.2022 benötigt die PartGmbB aber auch einen Versicherungsschutz, der den Anforderungen der BRAO entspricht, vgl. die  §§ 59n, 59o BRAO. Inhaltlich bleibt es bei den bisherigen Anforderungen der BRAO. Lediglich bei der Höhe der Versicherungssumme ist künftig zu unterscheiden:

- Für PartGmbB, in denen nicht mehr als zehn Berufsträger tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 EUR je Versicherungsfall. Maßgeblich hierfür ist gem. § 59o Abs. 2 BRAO allein die Zahl der Berufsträger und nicht die Zahl der Gesellschafter. Dies bedeutet, dass sich die Summe aus den tätigen Personen ergibt, unabhängig davon, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte handelt.

- Alle größeren PartGmbB benötigen gem. § 59o Abs. 1 BRAO weiterhin die Versicherungssumme von 2.500.000 EUR je Versicherungsfall.

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können - wie bisher auch - begrenzt werden, vgl. § 59o Abs. 4 BRAO. Diese Jahreshöchstleistung ist der Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Gerne steht Ihnen das GGW Team des Geschäftsbereichs rechts- und wirtschaftsberatende Berufe für alle weiteren Fragen rund um die BRAO-Reform zur Verfügung (E-Mail: rwb@ggw.de).
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 21.02.2022
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